Die Indizierung
Die USK
Zuerst werden Spiele von der Unabhängigen Selbstkontrolle (USK) in Augenschein genommen. Spieleentwickler sind gesetzlich verpflichtet, sich dort eine Freigabe zu holen, ansonsten darf ihr Werk in Deutschland nicht veröffentlicht werden.
Dafür wird ein Spieletester angesetzt, der zu dem Spiel eine Präsentation vorbereitet. Zusammen mit Handbüchern und co werden dessen Informationen von einem Gutachterteam beaugt. Dieses Team empfhielt dann eine Altersfreigabe, die dann vom ständigen Vertreter der Obersten Landesjugendbehörden erteilt wird.
Es gibt folgende Einstufungen: Freigegeben ohne Altersbeschränkung gemäß § 14 JuSchG; Freigegeben ab 6 Jahren gemäß § 14 JuSchG; Freigegeben ab 12 Jahren gemäß § 14 JuSchG
Freigegeben ab 16 Jahren gemäß § 14 JuSchG; Keine Jugendfreigabe gemäß § 14 JuSchG
Links dazu: Marek Klingelstein über die Arbeit der USK im Interview
Die BPjM
Wird ein Spiel von der USK nicht mit einer Jugendfreigabe versehen kann auf Antrag die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) tätig werden. Antragsberechtigt sind eine Vielzahl von Behörden. Ein Verfahren starten können aber auch andere Jugendschutzorganisationen.
Ist ein Spiel offensichtlich jugendgefährdend entscheidet ein 3er-Gremium zügig über die Indizierung. Ist dem nicht so, trifft sich ein 12 Gremium und trifft die Entscheidung. Da aber eine gesetzliche Pflicht besteht, ein Spiel der USK vorzulegen und die BPjM nicht mehr tätig werden kann, wenn diese ein Spiel bereits bewertet hat, treten kaum noch Indizierungen auf. Fast nurnoch Import-Titel ohne deutsche Version sind davon betroffen.

